Barrierefreies-Webdesign
Wir sind Ihr Partner für barrierefreies Webdesign, steigern Sie Ihre Reichweite und Ihren Erfolg durch barrierefreie Lösungen
Webdesign auf dem neuesten Stand
Barrierefreiheit als Ausdruck sozialer Verantwortung
Profitieren Sie von den Vorteilen barrierefreien Webdesigns – mit unserer professionellen Unterstützung! Unsere Experten kombinieren langjährige Erfahrung mit fundiertem Fachwissen, um die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit Ihrer Website zu verbessern.
Egal, ob Sie Ihre bestehende Webseite barrierefrei gestalten oder eine neue, gesetzeskonforme Online-Präsenz schaffen möchten, wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer inklusiven und leistungsstarken Webseite. So stellen Sie sicher, dass Ihr Angebot für alle erreichbar ist und steigern gleichzeitig Ihre Online-Sichtbarkeit.
Barrierefreie Webseiten - der Schlüssel zu mehr Erfolg und Sichtbarkeit
Durch bessere Sichtbarkeit mehr Menschen erreichen
Dank klarer Struktur und semantischem HTML bieten barrierefreie Webseiten nicht nur eine benutzerfreundliche Oberfläche, sondern punkten auch bei Suchmaschinen. Das Ergebnis ist, höhere Rankings und eine steigende Anzahl an Besuchern.
Gezielte Nutzeraktionen durch eine strukturierte Webseite
Barrierefreie und gut strukturierte Webseiten leiten die Nutzer effizient ans Ziel, sei es die Kontaktaufnahme, ein Kauf oder eine Anfrage.
Intuitive Handhabung für alle Nutzer
Durch eine barrierefreie Gestaltung wird Ihre Webseite übersichtlich, intuitiv und nutzerfreundlich, auch für Senioren, vielbeschäftigte Nutzer oder Personen mit vorübergehenden Einschränkungen.
Durch Barrierefreiheit zur stärkeren Kundenbindung
Unternehmen, die Wertschätzung für alle zeigen, positionieren sich als verantwortungsbewusst und sympathisch, das schafft Vertrauen und stärkt die Kundenbindung nachhaltig.
Der entscheidende Vorteil gegenüber Mitbewerbern
Barrierefreiheit von Anfang an zu berücksichtigen, bringt nicht nur gesellschaftliche Verantwortung mit sich, sondern auch einen klaren Marktvorteil, insbesondere, weil Sie Zielgruppen erreichen, die andere Unternehmen vernachlässigen.
Gesetzeskonform und zukunftssicher aufgestellt
Die Umsetzung von Barrierefreiheitsstandards minimiert rechtliche Risiken und stellt sicher, dass Ihre Webseite den zukünftigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, wie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab 2025 in Kraft tritt.
Die wichtigsten Kriterien für barrierefreie Webseiten
Die Grundlage für barrierefreies Webdesign bildet ein international anerkannter Standard. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) definieren eindeutige Vorgaben für die barrierefreie Gestaltung digitaler Inhalte. Diese Richtlinien basieren auf vier grundlegenden Prinzipien:
Wahrnehmbarkeit
(Perceivable)
Informationen und Benutzeroberflächen müssen so präsentiert werden, dass sie für alle Sinne (Sehen, Hören, Tasten) wahrnehmbar sind.
Beispiele:
- Textalternativen für Bilder (Alt-Texte)
- Untertitel und Transkripte für Audioinhalte
- Anpassbare Schriftgrößen und Kontraste
Bedienbarkeit
(Operable)
Benutzeroberflächen und Navigationselemente müssen bedienbar sein, unabhängig von individuellen Einschränkungen.
Beispiele:
- Tastaturzugänglichkeit (keine ausschließliche Mausbedienung)
- Vermeidung von zeitgesteuerten Inhalten
- Klare Fokus-Indikatoren für interaktive Elemente
Verständlichkeit
(Understandable)
Informationen und Bedienung müssen leicht verständlich und intuitiv nutzbar sein.
Beispiele:
- Einfache und klare Sprache
- Vorhersehbare und konsistente Navigation
- Hilfestellungen bei Eingabefehlern
Robustheit
(Robust)
Beispiele:
- Verwendung standardkonformer HTML- und ARIA-Rollen
- Kompatibilität mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln
- Zukunftssicherheit durch saubere, valide Code-Strukturen
Barrierefreiheits-stärkungsgesetz (BFSG) gilt ab dem 28. Juni 2025
Rund 9,4 Prozent der Bevölkerung in Deutschland, das sind etwa 7,9 Millionen Menschen, leben mit einer Behinderung.
Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll gewährleisten, dass digitale Angebote auch für diese Personengruppe zugänglich sind.
Betreiber von Webseiten und Online-Shops sind gefordert, ihre Angebote bis spätestens zum 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten. Zwar sind einige Unternehmen von der Pflicht ausgenommen und profitieren von Übergangsfristen, jedoch ist digitale Barrierefreiheit auch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben ein Plus für Bedienkomfort und Inklusion.
Wer ist betroffen?
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Private Unternehmen im öffentlichen Interesse
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) richtet sich an private Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit anbieten. Dazu zählen Online-Shops, Banken, Verkehrsdienstleister und Telekommunikationsanbieter, die digitale Angebote wie Apps, Kundenportale oder Ticketdienste betreiben.
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Digitale Produkte und Dienstleistungen
Betroffen sind digitale Angebote, die einer großen Nutzergruppe zur Verfügung stehen. Dazu gehören Webseiten, mobile Apps, Self-Service-Terminals und öffentlich verfügbare Software. Diese müssen barrierefrei gestaltet werden, um allen Nutzern zugänglich zu sein.
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Betreiber öffentlicher digitaler Angebote
Auch öffentliche Dienstleister und Einrichtungen wie Verkehrsunternehmen, Bildungseinrichtungen und Sozialversicherungen müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Hierzu zählen Fahrplan-Apps, Online-Portale und digitale Services.
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Mittelständische und große Unternehmen
Größere Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro sind gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Für kleine Unternehmen gelten in einigen Fällen Ausnahmen.
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Ausnahmen und Sonderregelungen
Kleine Unternehmen und Start-ups können unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen sein. Auch interne, nicht öffentlich zugängliche Portale sind meist nicht betroffen. Trotzdem empfiehlt sich Barrierefreiheit zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit.
Für wen gibt es Ausnahmen?
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Kleine Unternehmen
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Hierdurch sollen kleine Betriebe vor unverhältnismäßiger finanzieller Belastung geschützt werden.
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Familienbetriebe und Kleinstunternehmen
Besonders kleine Familienunternehmen oder Einzelselbstständige, die keine umfangreichen digitalen Dienstleistungen anbieten, betrifft die Ausnahmeregelung. Diese Regelung berücksichtigt die beschränkten personellen und finanziellen Ressourcen dieser Betriebe.
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Unternehmen ohne öffentliche digitale Angebote
Wenn digitale Inhalte oder Software ausschließlich firmenintern genutzt werden, sind diese von den gesetzlichen Anforderungen ausgenommen. Z.B. Intranets, interne Portale oder interne Softwarelösungen, die nicht für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind.
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Unternehmen mit unverhältnismäßigem Aufwand
Bei unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Belastung kann ein Unternehmen von der Barrierefreiheitspflicht befreit werden. Vorausgesetzt, es legt zur Prüfung eine nachvollziehbare Begründung vor.
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Unternehmen mit zeitlich begrenzten Angeboten
Unternehmen, die zeitlich begrenzte digitale Angebote bereitstellen, die nicht dauerhaft online sind, können ebenfalls von den Regelungen ausgenommen sein. Diese Ausnahme soll sicherstellen, dass z.B. kurzlebige Kampagnenwebsites oder temporäre Online-Plattformen nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Häufige Fragen
Ja, es gibt Ausnahmen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Diese betreffen vor allem kleine Unternehmen, nicht öffentliche Angebote, Fälle wirtschaftlicher Überbelastung sowie zeitlich begrenzte digitale Angebote.
Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro sind grundsätzlich von den Anforderungen des BFSG ausgenommen. Diese Regelung soll verhindern, dass kleine Betriebe unverhältnismäßig belastet werden.
Ja, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sieht eine Übergangsfrist für bestehende Webseiten vor. Webseiten und digitale Angebote, die vor Inkrafttreten des Gesetzes online waren, müssen bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet werden.
Die Übergangsfrist soll Unternehmen genug Zeit geben, technische und organisatorische Anpassungen vorzunehmen. Besonders bei komplexen Webseiten und Online-Shops erleichtert dies die Umsetzung.
Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle betroffenen digitalen Angebote die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, andernfalls drohen Sanktionen. Unternehmen sollten die Frist nutzen, um frühzeitig mit den Anpassungen zu beginnen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt im E-Commerce-Bereich klare Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote. Online-Shops müssen sicherstellen, dass ihre Inhalte für alle Nutzergruppen zugänglich sind.
Die wichtigsten Kriterien sind Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Das bedeutet, dass Informationen klar dargestellt, per Tastatur bedienbar und verständlich aufbereitet sein müssen. Zudem müssen die Seiten mit technischen Hilfsmitteln wie Screenreadern kompatibel sein.
Im E-Commerce betrifft dies vor allem die barrierefreie Darstellung von Produktinformationen, nutzerfreundliche Bestellprozesse, zugängliche Zahlungsmethoden sowie alternative Darstellungen visueller und auditiver Inhalte. Durch die Einhaltung dieser Anforderungen wird eine gleichberechtigte Nutzung für alle gewährleistet.
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